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Rechnungsschwund gefährdet Vorsteuerabzug

[12.03.2010] -

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Geht die Rechnung verloren, muss ihr Vorliegen zum Zeitpunkt des Abzugs der Vorsteuer glaubhaft gemacht werden. Gelingt das nicht, kann es teuer werden.

Ein Unternehmer machte Vorsteuer in Höhe von annähernd 5.000 Euro geltend. Demgegenüber standen sehr geringe steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt wurde misstrauisch und führte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Es stellte sich heraus, dass der Selbstständige den überwiegenden Teil des Vorsteuerabzugs nicht rechtfertigen konnte, da ihm die dafür erforderlichen Rechnungen fehlten. Das Finanzamt erkannte daher nur Vorsteuer in Höhe von rund 30 Euro an und schätzte den zulässigen Abzugsbetrag dann später im Einspruchsverfahren auf 700 Euro.

Damit wollte sich der Unternehmer aber nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Seine Klage blieb allerdings erfolglos. Denn der Unternehmer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm die Rechnungen zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs tatsächlich vorgelegen haben. Seine Aussagen zum Verbleib der Rechnungen waren unstimmig. Zunächst erklärte er, die Dokumente seien aufgrund eines Umzuges in Kartons verpackt und könnte daher nicht vorgelegt werden. Später hieß es dann, die Rechnungen seien beim Umzug verloren gegangen. Auch aufgrund weiterer zweifelhafter Angaben in der Steuererklärung gelang es dem Unternehmer nicht, das Gericht von der Wahrheit seiner Aussagen zu überzeugen. Dadurch blieb es beim Verlust des Vorsteuerabzugs (FG München, Urteil vom 21.1.2009, Az. 14 K 2093/08).

Steuertipp
Das Gesetz legt fest: ohne Rechnung kein Vorsteuerabzug. Verlieren Sie eine Rechnung, sollten Sie sich eine Ersatzrechnung beschaffen und auf dieser den Verlust der Originalrechnung festhalten. Gelangen Sie an keine Ersatzrechnung, sollten Sie zumindest in der Lage sein, die dem Vorsteuerabzug zugrundeliegende Zahlung dokumentieren und den Verlust der Rechnung glaubhaft machen zu können.


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Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Steuertipps Spezial Nr. 7: Der Vorsteuerabzug von größeren Anschaffungen oder Reparaturen wird vom Fiskus fünf Jahre, bei Immobilien sogar zehn Jahre lang überwacht. Kommt es in diesem Zeitraum zu einer geänderten Nutzung, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.

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