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Bewirtungsbelege: bis 150 Euro ohne Name des Gastgebers

[21.06.2009] -

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen liegt seit 2007 bei 150 Euro (bis 2006: 100 Euro) einschließlich Umsatzsteuer. Bei Kleinbetragsrechnungen kann auf bestimmte Angaben, die in normalen Rechnungen Pflicht sind, verzichtet werden.

Entbehrlich ist etwa die Angabe des Rechnungsempfängers. Das Recht zum Vorsteuerabzug bleibt dennoch erhalten.

Rechnungsbelege sind allerdings nicht nur aus umsatzsteuerlicher, sondern auch aus einkommensteuerlicher Sicht interessant. Denn schließlich dienen sie als Nachweis für den Betriebsausgabenabzug.

Wollen Sie als Selbstständiger die Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftspartnern als Betriebsausgaben geltend machen, müssen Sie Bewirtungsbelege vorlegen können, die eine Reihe von Pflichtangaben enthalten.

Die Einkommensteuer-Richtlinien sehen bis zu einem bestimmten Rechnungsbetrag formale Erleichterungen für Bewirtungsbelege vor. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium zunächst versäumt, die Grenze - wie bei Kleinbetragsrechnungen - von 100 Euro auf 150 Euro zu erhöhen. Es kann daher passieren, dass ein Beleg, der als Kleinbetragsrechnung durchgeht, nicht ausreicht, um den Betriebsausgabenabzug sicherzustellen.

Dieses Problem hat sich nun glücklicherweise erledigt. Die Finanzverwaltung hat die formalen Erleichterungen für Bewirtungsbelege in den Einkommensteuerrichtlinien 2008 auf 150 Euro inklusive Umsatzsteuer angehoben. Bis zu diesem Betrag muss der Name des Gastgebers nicht auf dem Beleg genannt werden.


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