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Vorsteuerabzug auch bei vermeintlicher Steuernummer

[29.10.2009] -

Erhalten Sie von einem Ihrer Lieferanten eine Rechnung, in der dem äußeren Anschein nach eine Steuernummer angegeben ist, sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ein Reinigungsbetrieb erhielt von einem Subunternehmer eine Rechnung, in der keine technisch korrekte Steuernummer ausgewiesen war: 75/180 Wv. Dabei handelte es sich um eine Kennnummer, die vom Finanzamt in Schriftwechseln mit dem Rechnungsaussteller unter der Überschrift "SteuerNr./Aktenzeichen" verwandt wurde. Eine (andere) Steuernummer besaß das Unternehmen nicht.

Das Reinigungsunternehmen zog die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Denn es ging davon aus, dass die Rechnung alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile aufweist. Das Finanzamt hielt die Rechnung dagegen für unvollständig. Es sah die Rechnungsvorschrift "Angabe der Steuernummer" als nicht erfüllt an und lehnte den Vorsteuerabzug daher ab. Gegen diese Entscheidung klagte der Reinigungsbetrieb.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt und erklärte den Vorsteuerabzug für zulässig. Für die Entscheidung des Gerichts waren folgende Gründe ausschlaggebend: Aus objektiver Sicht sprach einiges dafür, dass die in der Rechnung angegebene Kennnummer tatsächlich die Steuernummer des Rechnungsausstellers war. Denn das Finanzamt hatte die Nummer schließlich selbst unter der Überschrift "SteuerNr./Aktenzeichen" ausgewiesen. Unabhängig davon hätte dem Rechnungsempfänger gar nicht zugemutet werden können zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung eine korrekte Steuernummer angegeben hat. Zumal der Annahme einer ordnungsgemäßen Steuernummer offensichtlich nichts entgegenstand, durfte der Rechnungsempfänger auf die Vollständigkeit des Rechnungsdokuments vertrauen und den Vorsteuerabzug vornehmen (Urteil vom 20.2.2009, Az. 16 K 3121/08, DStRE 2009 S. 1069).

Das Finanzgerichtsurteil ist bislang nicht rechtskräftig, da das im Rechtsstreit unterlegene Finanzamt gegen die Nicht-Zulassung zur Revision Beschwerde beim BFH eingereicht hat (V B 29/09).


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